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Mietrecht

Wohnung kündigen: Fristen, Termine und der Nachmieter

Drei Monate Kündigungsfrist, auf einen Kündigungstermin — und massgebend ist nicht der Poststempel, sondern wann der Brief ankommt. Wann Sie spätestens kündigen müssen, wie es formal korrekt läuft und wie Sie früher rauskommen. Mit Rechner.

Aktualisiert 16. Juni 20263 Min. Lesezeit

Gesetzliche Mindest-Kündigungsfrist · Mietwohnung

3 Monateauf einen Kündigungstermin

Massgebend ist nicht der Poststempel, sondern wann Ihre Kündigung bei der Verwaltung ankommt. Wer früher raus will, braucht einen zumutbaren Nachmieter.

OR Art. 266c; Schweizerischer Mieterinnen- und Mieterverband (2026).

Frist und Termin: nicht dasselbe

Zwei Begriffe entscheiden — und werden oft verwechselt. Die Kündigungsfrist ist die Vorlaufzeit: bei Wohnungen mindestens drei Monate. Der Kündigungstermin ist der Zeitpunkt, auf den das Mietverhältnis endet. Sie kündigen also nicht «in drei Monaten», sondern auf den nächsten Termin, der mindestens drei Monate entfernt ist.

Welche Termine gelten, steht im Mietvertrag. Fehlen Angaben, gelten die ortsüblichen Termine Ihres Wohnorts (Auskunft: Schlichtungsbehörde). Verbreitet sind die Quartalstermine 31. März, 30. Juni und 30. September; in mehreren Kantonen (z. B. BS, BL, SH, SZ) ist die Kündigung auf jedes Monatsende ausser den 31. Dezember möglich.

Wann Sie spätestens kündigen müssen

Kündigungsfrist-Rechner

Kündigungstermine (laut Mietvertrag)

Eingeschrieben aufgeben bis

26. Dez. 2026

Muss ankommen bis

31. Dez. 2026

Mietende

31. März 2027

3 Monate Kündigungsfrist

Massgebend sind die Termine in Ihrem Mietvertrag; fehlen sie, gelten die ortsüblichen (Schlichtungsbehörde). Es zählt der Eingang bei der Vermieterschaft bzw. die Abholbereitschaft bei der Post — nicht der Poststempel; deshalb ein paar Tage Reserve. Bei Familienwohnungen müssen beide Partner unterschreiben.

So kündigen Sie formal korrekt

  1. Schriftlich kündigen und eigenhändig unterschreiben — eine SMS oder E-Mail genügt nicht.
  2. Eingeschrieben senden (oder persönlich übergeben und den Empfang auf einer Kopie quittieren lassen).
  3. Bei gemeinsamem Mietvertrag unterschreiben alle Mietparteien; bei einer Familienwohnung beide Ehe-/Partner.
  4. Rechtzeitig absenden, damit die Kündigung vor Fristbeginn ankommt — nicht der Poststempel zählt.

Früher ausziehen: der Nachmieter

Wollen Sie vor dem nächsten Kündigungstermin raus, brauchen Sie eine zahlungsfähige und zumutbare Nachmieterschaft, die den Vertrag zu gleichen Bedingungen übernimmt (OR Art. 264). Lehnt die Vermieterschaft eine zumutbare Nachmieterschaft grundlos ab, werden Sie trotzdem aus dem Vertrag entlassen. Schlagen Sie am besten mehrere geeignete Interessenten schriftlich vor.

Häufige Fragen

Wie lange ist die Kündigungsfrist?
Mindestens 3 Monate für Wohnungen (OR Art. 266c), auf einen Kündigungstermin. Der Mietvertrag kann eine längere Frist vorsehen, aber keine kürzere.
Zählt der Poststempel?
Nein. Entscheidend ist, wann die Kündigung bei der Vermieterschaft ankommt oder bei der Post abholbereit ist. Eingeschrieben und mit ein paar Tagen Reserve senden.
Müssen beide Partner unterschreiben?
Bei einer Familienwohnung (Ehe oder eingetragene Partnerschaft) ja — beide, selbst wenn nur eine Person den Mietvertrag unterschrieben hat. Bei gemeinsamem Vertrag unterschreiben alle Mietparteien.
Kann ich vorzeitig ausziehen?
Ja, mit einer zahlungsfähigen und zumutbaren Nachmieterschaft, die zu gleichen Bedingungen übernimmt. Lehnt die Vermieterschaft eine zumutbare Person grundlos ab, sind Sie frei.
Welche Kündigungstermine gelten bei mir?
Die im Mietvertrag genannten; fehlen sie, die ortsüblichen (Schlichtungsbehörde Ihres Bezirks). Häufig 31.3./30.6./30.9. oder jedes Monatsende ausser dem 31. Dezember.